Administratives

Opens internal link in current windowDispensation ?

Opens internal link in current windowWehrpflichtersatz ?

Opens internal link in current windowUnfall / Krankheit ?

Opens internal link in current windowWohnortswechsel ?

Opens internal link in current windowUrlaub ?

Opens internal link in current windowDienstbüchlein ?

Opens internal link in current windowSold, Verpflegung und Erwerbsersatz ?


Dispensation

Aus wichtigen Gründen kann bei der aufbietenden Stelle (Militär & Zivilschutz Basel-Stadt, Postfach, 4002 Basel) die Verschiebung der Dienstleistung beantragt werden. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung besteht jedoch nicht.

Solange das Gesuch um Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter. Allfälligen Gesuchen sind Beweismittel beizulegen. Arbeitgebergesuche ersetzen kein Gesuch des Schutzdienstpflichtigen und bedürfen immer auch der Unterschrift des Pflichtigen.

Rechtliche Grundlage

Zivilschutzverordnung vom 05.12.2003, Art. 9

  1. Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

  2. Die aufbietende Stelle entscheidet endgültig über das Gesuch.

  3. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

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Unfall / Krankheit ?

Vor einem Dienstanlass

Wer aus gesundheitlichen Gründen (gilt nur für Reiseunfähigkeit) nicht einrücken kann, stellt dem Zivilschutz Basel-Stadt, Zeughausstrasse 2, Postfach, 4002 Basel, unverzüglich das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zu.

Während einer Dienstleistung

Zuweisung zum Arzt durch Kursleitung. Schutzdienstleistende sind gegen Unfall und Krankheit, welche im Dienst eingetreten sind, bei der Militärversicherung (MV) versichert.

Nachdienstlich

Für gesundheitliche Schäden, die nach einer Dienstleistung auftreten und deren Ursache mit der Dienstleistung zusammenhängt, sind Schutzdienstpflichtige bei der Militärversicherung (MV) versichert.

Bei der Arztkonsultation ist das Dienstbüchlein wegen der eingetragenen Dienstleistung sowie der Anmeldung bei der MV mitzunehmen.

Die Anmeldung beim Bundesamt für Militärversicherung, Postfach 8715, 3001 Bern, erfolgt durch den Arzt direkt unter Beilage des Dienstbüchleins.

Rechtliche Grundlage

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 04.10.2002 (Stand am 02.12.2003), Art. 25.

Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung versichert.

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Urlaub ?

Aus wichtigen Gründen kann Urlaub beantragt werden. Ein Anspruch auf Urlaub besteht jedoch nicht.

Zuständig für die Behandlung von Urlaubsgesuchen ist bis zum Einrücken die aufbietende Stelle (Zivilschutz Basel-Stadt, Postfach, 4002 Basel) und während des Dienstes der Leiter oder die Leiterin des Ausbildungsdienstes. Allfälligen Urlaubsgesuchen sind entsprechende Beweismittel beizulegen.

Rechtliche Grundlage

Zivilschutzverordnung vom 05.12.2003, Art. 10

  1. Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht.
  2. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
  3. Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.


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Sold, Verpflegung, Erwerbsersatz

Pro geleisteten Diensttag besteht Anspruch auf Tagessold und Verpflegung sowie Erwerbsausfallentschädigung. Merkblätter können direkt bei den AHV-Ausgleichskassen oder deren Zweigstellen bezogen werden.

Rechtliche Grundlage

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 04.10.2002 (Stand am 02.12.2003), Art. 22;23

Art. 22

1. Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung.

2. Sie haben ausserdem Anspruch auf:

a. Unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können;

Art. 23 Erwerbsausfallentschädigung

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 1952.

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Wehrpflichtersatz ?

Pro geleisteten Diensttag (mindestens 8 Std.) reduziert sich die Wehrpflichtersatzabgabe im Jahr, in welchem der entsprechende Dienst geleistet wurde, um 4%.

Rechtliche Grundlage

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 04.10.2002 (Stand am 02.12.2003), Art. 24

Art. 24 Wehrpflichtersatzabgabe

Schutzdienstleistende werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.

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Wohnortswechsel ?

Jede Änderung der Wohnadresse innerhalb der Wohngemeinde, jeder Wegzug aus der bisherigen und jeder Zuzug in eine neue Wohngemeinde ist innerhalb von 14 Tagen den Einwohnerdiensten sowie, unter Vorweisung des Dienstbüchleins, persönlich oder schriftlich bei der Zivilschutzstelle zu melden.

Rettung Basel-Stadt
Zivilschutz
Zeughausstrasse 2
4052 Basel, oder Postfach, 4002 Basel

Persönlich gefasste Ausrüstungsgegenstände (wie Pager, Einsatzausrüstung, udgl.) sind bei einem Wegzug aus dem Kanton Basel-Stadt abzugeben.

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Verlust Dienstbüchlein ?

Beim Verlust Ihres Dienstbüchleins melden Sie sich beim Zivilschutz Kontrollwesen.

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