AdA, welche die persönliche Waffe ins Eigentum übernehmen wollen, müssen das Formular Selbstdeklaration ausfüllen und dieses termingerecht dem Kreiskommando Basel-Stadt zustellen.
Mit dem Sturmgewehr 57 ausgerüstete AdA sowie mit dem Sturmgewehr 90 ausgerüstete AdA, welche nie mit dem Stgw 57 ausgerüstet waren, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie durch Eintragungen im Schiessbüchlein resp. Militärischen Leistungsausweis nachweisen, dass sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert haben.
- Mit dem Sturmgewehr 90 ausgerüstete AdA, welche in der RS mit dem Stgw 57 ausgerüstet und später umgerüstet wurden, haben ihre Waffe zurückzugeben. Sofern sie den vorstehend erwähnten Schiessnachweis erbringen, erhalten sie auf Wunsch ein Sturmgewehr 57.
- Über die Bedingungen für die Belassung des Sturmgewehrs 90 als persönliche Leihwaffe erteilt Ihnen das Logistik-Center Othmarsingen (Ziffer 8) Auskunft.
- Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
Alle Waffen sind in gereinigtem Zustand zur Entlassung mitzunehmen. Waffen die ins Eigentum übergehen, werden entsprechend gekennzeichnet. Die Sturmgewehre werden zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen geändert.
Die Änderung, Kennzeichnung und die Datenerfassung für die Überlassung der Waffe zu Eigentum erfolgt gegen Entschädigung.
Diese beträgt:
für die Pistole | Fr. 30.- | für das Stgw 57 | Fr. 60.- | für das Stgw 90 | Fr. 100.- |
Antrag zur Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum (pdf)
Die Entschädigung ist auf dem Entlassungsplatz in bar zu entrichten. Der bargeldlose Zahlungsverkehr und die Abgabe gegen Rechnung ist ausgeschlossen.
Mit dem Übergang ins Eigentum wird auch die entsprechende Verantwortung dem AdA übertragen.
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