Schutzbauten

Schutzbauten

Unter Schutzbauten versteht man 2 Kategorien von Bauten:

  1. Anlagen, welche den Zivilschutzformationen als Standort dienen

  2. Schutzräume, welche der Bevölkerung bei bewaffneten Konflikten Schutz bieten

Ansprechspersonen

Zuständig für den Schutzraumbau:

Mathias Probst
Tel. 061 316 70 28
Fax 061 316 70 10
Opens window for sending emailmathias.probst(at)jsd.bs.ch

Zuständig für die periodische Schutzraumkontrolle:

Walter Durrer
Tel. 061 316 70 21
Fax 061 316 70 10
Opens window for sending emailwalter.durrer(at)jsd.bs.ch

André Schratz
Tel. 061 316 70 22
Fax 061 316 70 10
Opens window for sending emailandre.schratz(at)jsd.bs.ch


Grundsatz

Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen.

Basel Stadt hat auf die ständige Wohnbevölkerung noch zu wenig Schutzplätze. Neubauten sind daher der Schutzraumbaupflicht unterstellt und es müssen Schutzräume erstellt werden.
Der Nachweis für den baulichen Zivilschutz ist Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens.


Rechtsgrundlagen

Die Schutzraumbaupflicht stützt sich auf das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 und auf die Verordnung (ZSV) vom 5. Dezember 2003.

Opens internal link in current windowBZG Art. 46 Baupflicht

Opens internal link in current window ZSV Art. 28 Periodische Kontrollen

Opens internal link in current windowZSV Art. 17 Anzahl der Schutzplätze

Opens internal link in current windowZSV Art. 38 Unterhalt

Opens internal link in current windowZSV Art. 18 Ausnahmen

Opens internal link in current windowBZG Art. 39 Zivilschutzfremde Nutzung

Opens internal link in current windowZSV Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge

Opens internal link in current windowAllgemeines

Opens internal link in current windowZSV Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume

 

 


BZG Art. 46 Baupflicht

Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen haben beim Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten. Es sind nur Neubauten schutzraumbaupflichtig, nicht aber Umbauten und Aufbauten.
Für Wohnungen und Wohnheime sind die Schutzräume gemäss den Technischen Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau (TWP 1984) bzw. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime gemäss den Technischen Weisungen für spezielle Schutzräume (TWS 1982)
auszuführen.

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ZSV Art. 17 Anzahl der Schutzplätze

Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:

a. Für Wohnungen und Wohnheime: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer

b. Für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett

Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.

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ZSV Art. 18 Ausnahmen

Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für:

a. Gebäude mit weniger als fünf Schutzplätzen

b. Häuser, die nach dem Minergie - Standard nach Norm SIA gebaut sind

Werden keine Schutzräume erstellt sind für die nicht gebauten Schutzplätze Ersatzbeiträge zu leisten.

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ZSV Art. 22 Verwendung der Ersatzbeiträge

Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden zu verwenden für:

a. Die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen

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ZSV Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume

Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Aufenthalt erforderlichen Material auszurüsten.

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ZSV Art. 28 periodische Kontrollen der bestehenden Schutzräume

Die Kantone sorgen nach Vorgaben des Bundesamtes für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der den Mindestanforderungen entsprechenden bestehenden Schutzräume. Die Schutzraumkontrolleure prüfen die Betriebsbereitschaft des Schutzraumes. Diese ist abhängig vom Zustand, von der Funktionstüchtigkeit, der Einrichtung und der Benutzbarkeit. Die Schutzräume werden in einem Fünfjahresturnus kontrolliert.

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ZSV Art. 38 Unterhalt

Die Eigentümer und Eigentümerinnen unterhalten die Schutzbauten nach Vorgaben des Bundesamtes. Sie sind verpflichtet ihre Schutzräume zu warten und zu unterhalten.

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ZSV Art. 39 zivilschutzfremde Nutzung

Schutzbauten dürfen nur so weit zivilschutzfremd genutzt werden, als sie spätestens unmittelbar nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt betriebsbereit gemacht werden können.

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Allgemeines

Die Schutzräume sollten jederzeit zugänglich und innert 30 Minuten bezugsbereit sein (nicht eingerichtet). Die Aufenthaltsfläche (Freifläche) sollte immer  mindestens zu 50% frei sein (Empfehlung). Allfällige Schliessanlagen und Schliess-Systeme sind entsprechend anzupassen.

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