Rückerstattung
Voraussetzungen
- Wer seine Gesamtdienstleistungspflicht (Militär- oder Zvildienst) erfüllt hat, hat Anspruch auf die Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben.
- Ob die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt wurde, wird nach den entsprechenden militärischen und zivildienstrechtlichen Vorschriften beurteilt.
- Der Rückerstattungsanspruch verjährt 5 Jahre nach der Entlassung aus der Wehrpflicht.
Die gesetzlichen Grundlagen sind im WPEG Art. 39 und WPEV Art. 54 festgehalten.
Vorgehen
- Die Rückerstattung erfolgt in der Regel auf Gesuch hin. Kann aber auch von Amteswegen angestossen werden.
- Das Rückerstattungsgesuch ist schriftlich an die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons zu richten, welcher die Ersatzabgabe bezogen hat.
- Für Angehörige der Armee (AdA) ist es zwingend dem Gesuch das Dienstbüchlein beizulegen.
- Formular: Antrag Rückerstattung
- Für Angehörige des Zivilschutzes (AdZS), welche Anspruch eine anteilmässige Rückerstattung haben, ist es zwingend dem Gesuch das Dienstbüchlein beizulegen.
- Formular: Antrag anteilmässige Rückerstattung
- Alle Rückerstattungen (ganz oder anteilmässig) erfolgen mittels Überweisung auf Ihre Bank- oder Postkonto in der Schweiz. Daher ist die persönliche IBAN (Inerantional Bank Account Number) auf dem Gesuch anzugeben!